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Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis – persönlich erstellt.

Wir erstellen Energieausweise für alle Gebäude, groß und klein: vom Einfamilienhaus über das Mehrfamilienhaus bis zum Büro- und Gewerbegebäude. Jeder Ausweis wird persönlich bearbeitet, damit Ihr Gebäude korrekt und gut dargestellt wird.

Antrag startenBedarf oder Verbrauch?

Warum Sorgfalt beim Energieausweis zählt

Die Energieeffizienzklasse steht in jeder Immobilienanzeige und beeinflusst, wie Käufer und Mieter Ihr Gebäude bewerten – und damit auch den Wert Ihrer Immobilie. Ein schnell zusammengeklickter Ausweis mit Standardannahmen kann Ihr Gebäude schlechter darstellen, als es ist. Deshalb prüfen wir jede Angabe persönlich.

👤 Persönliche BetreuungKein anonymes Online-Portal: Ein Mensch aus unserem Team erstellt und prüft Ihren Ausweis.
🏷️ Spezialist für Verkauf & VermietungWir kennen die Anforderungen von Maklern, Käufern und Mietern nach GModG.
☎️ Direkt erreichbarIhre Fragen beantworten wir telefonisch oder per E-Mail – vom Auftrag bis zum fertigen Ausweis.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Das GModG kennt zwei Arten von Energieausweisen (§ 79 GModG). Beide gelten zehn Jahre.

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Energiebedarfsausweis (§ 81 GModG)

Berechnet den Energiebedarf aus Bauweise, Dämmung und Anlagentechnik unter normierten Bedingungen – unabhängig davon, wie die Bewohner heizen.

  • Immer zulässig
  • Objektiv und gut vergleichbar
  • Pflicht bei Neubauten (§ 80 Abs. 1 GModG)
  • Gute Grundlage für Sanierungs- und Förderplanung
  • Benötigt: Pläne, Fotos, Angaben zu Wänden, Dach, Fenstern und Heizung
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Energieverbrauchsausweis (§ 82 GModG)

Beruht auf dem tatsächlich erfassten Energieverbrauch; der Heizanteil wird witterungsbereinigt.

  • Weniger Aufwand, wenn Verbrauchsdaten vorliegen
  • Abhängig vom Nutzerverhalten
  • Nur in bestimmten Fällen zulässig (siehe unten)
  • Benötigt: Verbrauchsabrechnungen, bisher drei Jahre [prüfen: ab 2027 zwei Jahre]

Wann ist ein Verbrauchsausweis zulässig?

Der Bedarfsausweis ist immer zulässig. Der Verbrauchsausweis ist manchmal nicht erlaubt, weil ein Bedarfsausweis Pflicht ist:

Neubau und größere Änderungen

Für neu errichtete Gebäude ist immer ein Bedarfsausweis auszustellen (§ 80 Abs. 1 GModG). Dasselbe gilt, wenn bei einer Sanierung das gesamte Gebäude neu berechnet wird (§ 80 Abs. 2 GModG).

Kleine Wohngebäude mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 – bei Verkauf oder Vermietung

Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis Pflicht – es sei denn, das Gebäude hat schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht oder wurde später mindestens darauf modernisiert (§ 80 Abs. 3 GModG).

Keine ausreichenden Verbrauchsdaten

Ein Verbrauchsausweis braucht Abrechnungen über mindestens 36 zusammenhängende Monate; die jüngste darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Fehlen diese Daten, kommt nur ein Bedarfsausweis in Frage (§ 82 Abs. 4 GModG).

Nichtwohngebäude – heute

Bis zum 31.12.2026 sind für Nichtwohngebäude Bedarfs- und Verbrauchsausweise möglich, sofern keiner der oben genannten Pflichtfälle vorliegt.

Liegt keiner dieser Fälle vor, haben Sie die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Änderungen ab 1. Januar 2027
  • Nichtwohngebäude: Laut GModG-Infoportal des Bundes sind für Nichtwohngebäude künftig keine Verbrauchsausweise mehr vorgesehen (Quelle). Bei Verkauf und Vermietung ist dann ein Bedarfsausweis nötig. Gültige Verbrauchsausweise gelten bis zum Ablauf ihrer zehn Jahre weiter. [prüfen: Wortlaut § 82 GModG n. F.]
  • Wohngebäude: Nach Fachpresse entfällt die Bedarfsausweis-Pflicht für kleine Wohngebäude mit Bauantrag vor November 1977. Der Verbrauchsausweis soll dann nur noch für reine Wohngebäude möglich sein und auf zwei statt drei Abrechnungsjahren beruhen, getrennt nach Energieträgern (Haufe). [prüfen: im Gesetzestext ab 1.1.2027 bestätigen]
  • Alle Gebäude: Der Energieausweis wird digital und maschinenlesbar, Papier gibt es auf Verlangen. Auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags wird ein Anlass für einen Energieausweis. [prüfen: Fachpresse]

Vor Auftragsbeginn sagen wir Ihnen verbindlich, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist.

Unsicher, welcher Ausweis passt?

Bei der Beauftragung können Sie Zusatzangaben zu Ihrem Gebäude und Ihrem Vorhaben machen. Diese prüfen wir mit und sprechen Sie an, falls eine andere Ausweisart zulässig oder sinnvoller ist.

In rund 80 % der Fälle kein Vor-Ort-Termin nötig

Meist reichen Ihre vorhandenen Unterlagen und der ausgefüllte Fragebogen. Das brauchen wir von Ihnen:

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Pläne

Grundrisse, Schnitte, Ansichten – einigermaßen lesbar genügt, Fotos der Pläne reichen.

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Fotos des Gebäudes

Am besten von allen vier Seiten, soweit möglich – vor allem, wenn die Pläne unvollständig sind. Bei guten Plänen reicht ein Foto von vorne. Bei angebauten Gebäuden nur die sichtbaren Seiten.

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Baubeschreibung

Falls vorhanden: die Seiten der alten Baubeschreibung, auf denen Wände und Dach beschrieben sind.

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Kurzer Fragebogen

Einige entscheidende Daten, z. B. Baujahr, Heizung und Modernisierungen.

Fehlt etwas, melden wir uns und besprechen mit Ihnen die fehlenden Informationen. Manchmal brauchen wir noch einige Fotos, ergänzende Angaben oder ein bis zwei einfache Maße, zum Beispiel Breite und Höhe des Erdgeschosses. Daraus und aus den Fotos berechnen wir die übrigen Daten.

In seltenen Fällen, etwa bei größeren Objekten oder komplexer Geometrie, ist eine detailliertere Aufnahme vor Ort sinnvoll. Sie ist eine freiwillige Zusatzleistung; die Kosten nennen wir Ihnen immer vorab. Gerade bei hochwertigen Immobilien kann sich das lohnen, weil der Energieausweis den Marktwert beeinflusst.

Fragen? Sprechen Sie uns an – telefonisch unter +49 6196 2021114, per E-Mail oder per WhatsApp unter +49 177 8377333.

Anlass: Verkauf oder Vermietung

Wer ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast, braucht einen gültigen Energieausweis (§ 80 Abs. 3 GModG). Diese Pflichten gelten:

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Wann muss der Ausweis vorliegen?

  • Bei der Besichtigung: spätestens dann vorlegen, auch als Kopie oder Aushang (§ 80 Abs. 4 und 5).
  • Ohne Besichtigung: unverzüglich vorlegen, spätestens sobald der Interessent danach fragt.
  • Nach Vertragsschluss: dem Käufer bzw. Mieter unverzüglich übergeben.
  • Schon in der Anzeige: Liegt bei Schaltung einer Anzeige ein Ausweis vor, gehören seine Kennwerte in die Anzeige (§ 87 GModG).
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Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Wohngebäude:

  • Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergiebedarf bzw. -verbrauch
  • wesentliche Energieträger der Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse

Nichtwohngebäude:

  • Art des Ausweises
  • Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom
  • wesentliche Energieträger der Heizung

Ab 2027 soll zusätzlich das Ausstellungsdatum in die Anzeige. [prüfen]

Unser Rat: früh abstimmen

Sprechen Sie uns an, bevor Ihre Immobilie auf den Markt geht. Dann liegt der Ausweis zur ersten Anzeige und Besichtigung vor. Ist für Ihr Gebäude sowohl ein Bedarfs- als auch ein Verbrauchsausweis zulässig, vergleichen wir auf Wunsch beide und empfehlen Ihnen die beste Vorgehensweise. Die Effizienzklasse steht in jeder Anzeige und beeinflusst, wie Käufer und Mieter Ihr Gebäude bewerten.

Preise

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Energieverbrauchsausweis

185 €*

Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten. Auf Basis der Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre.

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Energiebedarfsausweis

365 €*

Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten. Berechnet aus Bauweise und Anlagentechnik. Optional: Geben Sie den Verbrauch der letzten 3 Jahre an (oder schätzen Sie ihn), dann schätzen wir das Ergebnis eines Verbrauchsausweises mit. Ist dieser attraktiver, erstellen wir ihn später für 120 €* zusätzlich.

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Doppelpack

425 €*

Bedarfs- und Verbrauchsausweis für Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten.

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Nichtwohngebäude & Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten

Individuelles Angebot

Innerhalb eines Werktags nach Eingang Ihres Antrags.

*inkl. MwSt.

Fragen vorab? Telefon +49 6196 2021114 oder WhatsApp +49 177 8377333.

So läuft Ihr Auftrag ab

Transparent in fünf Schritten – Sie sehen den Ausweis als Entwurf, bevor Sie zahlen.

  1. 1

    Antrag online

    Fragebogen ausfüllen, Pläne und Fotos hochladen.

  2. 2

    Auftrag unterschreiben

    Sie erhalten die Auftragsbestätigung zur Online-Unterschrift.

  3. 3

    Entwurf & Rechnung

    Wir erstellen den Ausweis und senden Ihnen den Entwurf mit der Rechnung.

  4. 4

    Prüfen & Freigabe

    Sie prüfen den Entwurf; Anpassungen sind weiter möglich.

  5. 5

    Ihr Energieausweis

    Sie erhalten den finalen, registrierten Energieausweis.

Energiebedarfsausweis online beauftragen

Für Wohngebäude: Fragebogen ausfüllen, Pläne und Fotos hochladen – Sie erhalten nach unserer Prüfung ein verbindliches Angebot per E-Mail. Einen Verbrauchsausweis können Sie im Fragebogen zusätzlich anfragen.

Nur Verbrauchsausweis oder Nichtwohngebäude? Bitte schreiben Sie uns.

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Häufige Fragen

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG).

Erstellen Sie auch Ausweise für große Gebäude?

Ja, für Gebäude jeder Größe – vom Einfamilienhaus bis zum Bürokomplex.

Kommen Sie zu mir vor Ort?

In rund 80 % der Fälle nicht: Vorhandene Unterlagen und der ausgefüllte Fragebogen reichen. Fehlt etwas, klären wir das mit Ihnen, oft genügen ein paar Fotos oder ein bis zwei Maße. Bei größeren oder komplexen Gebäuden bieten wir eine Aufnahme vor Ort als freiwillige Zusatzleistung an; die Kosten nennen wir vorab.

Wann zahle ich?

Die Rechnung erhalten Sie zusammen mit dem Entwurf Ihres Energieausweises. Sie prüfen den Entwurf und teilen uns Fehler in den Gebäudedaten mit; Ihre Freigabe erfolgt per E-Mail. Als Verbraucher zahlen Sie erst nach der Freigabe: Die Rechnung wird mit der Freigabe fällig, auch wenn Sie innerhalb der von uns gesetzten Frist von 14 Tagen keinen Mangel nennen und wir Sie auf diese Folge hingewiesen haben (§ 14 Abs. 4 AGB). Nach Freigabe und Zahlungseingang stellen wir den gültigen Ausweis aus und senden ihn Ihnen per E-Mail zu. Notwendige Änderungen nehmen wir auch danach noch vor.

Was ist der Energie BOTschafter?

Der Energie BOTschafter ist unser KI-Assistent unten rechts auf der Seite. Er beantwortet allgemeine Fragen rund um Energieausweise, Preise, Ablauf und das GModG – auf Grundlage der Informationen auf dieser Website. Er ist ausdrücklich als KI gekennzeichnet. Ihre Eingaben werden zur Beantwortung an Google Gemini übermittelt; bitte geben Sie keine sensiblen oder personenbezogenen Daten ein. Wir speichern die Chats nicht. Die Antworten werden automatisch erzeugt, sind keine Rechtsberatung und nicht verbindlich – verbindlich ist Ihr persönliches Angebot. Bei individuellen Anliegen erreichen Sie uns unter +49 6196 2021114 oder info@chemperion.com.

Was kostet ein Energieausweis?

Für Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten (inkl. MwSt.): Energieverbrauchsausweis 185 Euro, Energiebedarfsausweis 365 Euro, Doppelpack (Bedarfs- und Verbrauchsausweis) 425 Euro. Geben Sie beim Bedarfsausweis den Verbrauch der letzten 3 Jahre an, schätzen wir das Ergebnis eines Verbrauchsausweises mit; diesen können Sie später für 120 Euro zusätzlich erstellen lassen. Bestellen Sie ihn direkt im Fragebogen mit, kostet er nur 60 Euro zusätzlich (zusammen 425 Euro). Für Nichtwohngebäude und Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten erhalten Sie innerhalb eines Werktags ein individuelles Angebot.