Kurz gesagt: Bisher war ein Energieausweis vor allem bei Verkauf und Neuvermietung nötig. Ab 1. Januar 2027 nennt das GModG ausdrücklich auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG).
Was genau gilt?
- Wird ein solcher Vertrag verlängert, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG).
- Der Vermieter bzw. Makler muss den Ausweis oder eine Kopie vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben – wie bei einer Neuvermietung (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 GModG).
- Ein noch gültiger Ausweis (10 Jahre) reicht aus.
Was zählt als Verlängerung?
Das Gesetz definiert den Begriff nicht näher. Ob z. B. ein automatisch weiterlaufender unbefristeter Mietvertrag erfasst ist, ist nach unserem Verständnis eher nicht der Fall – typisch sind befristete Verträge, die aktiv verlängert werden (häufig bei Gewerbe-, Pacht- und Leasingverträgen). Im Zweifel sollten Sie das rechtlich prüfen lassen.
Ausnahmen
Für kleine Gebäude sowie bestimmte Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung gelten die Vorschriften nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). Die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler ist in der Lesefassung 2027 nicht mehr enthalten.
Unser Tipp
Steht 2027 eine Verlängerung an, prüfen Sie jetzt das Ablaufdatum Ihres Ausweises. Für Nichtwohngebäude ist künftig ein Bedarfsausweis nötig.
Energieausweis bestellen · Bedarf oder Verbrauch? · Main-Taunus-Kreis
Quellen (abgerufen 28.10.2026): GModG-Infoportal des Bundes · Lesefassung GModG 2027 (gültig ab 01.01.2027, PDF) · Lesefassung GModG 2026 (PDF)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Zitate beziehen sich auf die nichtamtlichen Lesefassungen des Bundes (gmodg.bund.de).
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Verbrauchsausweis ab 185 €, Bedarfsausweis ab 365 € (inkl. MwSt., Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten). In rund 80 % der Fälle reichen Unterlagen und Fotos.
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